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Zweitstudium

Zweitstudienbewerber_innen sind Personen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule (z. B. Bachelor, Diplom, Staatsexamen, Magisterprüfung oder Promotion) abgeschlossen haben.

Mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen Studienabschluss besitzen, ist die Zulassung zum Zweitstudium eingeschränkt. Für ein Zweitstudium sind höchstens drei Prozent der Studienplätze vorgesehen. Die Reihenfolge wird über eine Messzahl ermittelt (siehe unten).

Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Bachelor, Diplom- oder Magisterprüfung,) erfolgreich abgelegt worden ist. Bewerbungen für einen Masterstudiengang im Anschluss an einen Bachelorstudiengang gelten NICHT als Zweitstudium, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits über einen Master-, Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterabschluss verfügt (Hochschulzulassungsverordnung § 33).

Zu einem Antrag auf Zweitstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang für das 1. Fachsemester sind folgende, für die Ermittlung der Messzahl unabdingbare Unterlagen, einzureichen. Die folgenden Abschnitte erklären, um welche Unterlagen es sich handelt und wie sie die Berechnung der Messzahl beeinflussen.

  • Nachweis über Regelstudienzeit und tatsächliche Studiendauer

    Bitte weisen Sie die Regelstudienzeit des Erststudiengangs und die tatsächliche Dauer des Erststudiums nach. Bei fehlendem Nachweis wird keine Messzahl ermittelt. Messzahlermittlung: ...

    Bitte weisen Sie die Regelstudienzeit des Erststudiengangs und die tatsächliche Dauer des Erststudiums nach. Bei fehlendem Nachweis wird keine Messzahl ermittelt.

    Messzahlermittlung:

    • Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit = 2 Punkte
    • Abschluss nach Regelstudienzeit + 1 Semester = 2 Punkte
    • Abschluss nach Regelstudienzeit + 2 Semester = 1,5 Punkte
    • Abschluss nach Regelstudienzeit + 3 Semester = 1 Punkt
    • Abschluss nach Regelstudienzeit + 4 Semester = 0,5 Punkte
    • Abschluss nach Regelstudienzeit + 5 Semester und mehr = 0 Punkte
    • Regelstudienzeit und Dauer des Studiums nicht nachgewiesen = 0 Punkte
  • Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums

    Die Note, mit der das Erststudium beendet wurde, muss im Abschlusszeugnis nachgewiesen sein. Sofern das Abschlusszeugnis keine Endnote enthält, kann diese ersatzweise ...

    Die Note, mit der das Erststudium beendet wurde, muss im Abschlusszeugnis nachgewiesen sein. Sofern das Abschlusszeugnis keine Endnote enthält, kann diese ersatzweise über eine Bescheinigung der Stelle nachgewiesen werden, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Beim Fehlen einer Abschlussnote kann keine Messzahl ermittelt werden.

    Messzahlermittlung:

    • Abschlussnote Erststudium ausgezeichnet / sehr gut = 2 Punkte
    • Abschlussnote Erststudium gut / voll befriedigend = 1,5 Punkte
    • Abschlussnote Erststudium befriedigend = 1 Punkt
    • Abschlussnote Erststudium ausreichend = 0,5 Punkte
    • Keine nachgewiesene Abschlussnote = 0 Punkte
  • Schriftliche Begründung des Zweitstudienwunschs

    Auf einem gesonderten Blatt (formlos) reichen Sie bitte eine ausführliche schriftliche Begründung des Zweitstudienwunschs ein. Diese soll Angaben über die bisherige Ausbildung und ...

    Auf einem gesonderten Blatt (formlos) reichen Sie bitte eine ausführliche schriftliche Begründung des Zweitstudienwunschs ein. Diese soll Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie über das angestrebte Berufsziel enthalten. Die Begründung sollte alle Gesichtspunkte enthalten, die für ein Zweitstudium maßgebend sind.

    Messzahlermittlung:

    • Fallgruppe 1: Zweitstudium aus zwingenden beruflichen Gründen = 9 Punkte

      Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert.
    • Fallgruppe 2: Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen = 7, 9, 11 Punkte

      Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.
    • Fallgruppe 3: Zweitstudium wegen besonderer beruflicher Gründe = 7 Punkte

      Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können.
    • Fallgruppe 4: Zweitstudium wegen sonstiger beruflicher Gründe = 4 Punkte

      Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.
    • Fallgruppe 5: Andere als die vorgenannten Gründe = 1 Punkt

      Beispielsweise Wiedereinstieg nach Kindererziehung o. Ä.

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