Marktüberwachung

harmonisierter Bauprodukte

Die EU-Mitgliedstaaten sind zur Marktüberwachung verpflichtet. Dabei sind die Verordnung (EU) Nr. 305/201 (EU-Bauproduktenverordnung/EU-BauPVO) einschließlich der delegierten Rechtsakte, die Marktüberwachungsverordnung (VO (EU) 2019/1020), das Marktüberwachungsgesetz (MüG), das (BauPG) und die Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetze der Länder (MÜVDG) zu beachten.

Ziele der Marktüberwachung Schleswig-Holstein

1. Ziele

  • Beitrag zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zum fairen Wettbewerb
  • Stärkung des Vertrauens in CE-gekennzeichnete Bauprodukte
  • Freier Warenverkehr im EU-Binnenmarkt

2. BauPVO

  • Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierte Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.
  • Gilt für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde.
  • Veröffentlichung der hEN- und EAD-Listen im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe auch www.dibt.de)
  • Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) kooperieren mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben

3. Pflichten des Herstellers

  • Erstellung einer Leistungserklärung für das harmonisierte Bauprodukt
  • Anbringen einer CE-Kennzeichnung am Produkt, bei in Verkehr bringen auf dem EU-Binnenmarkt
  • Beifügen von Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen

4. Leistungserklärung

  • Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung.
  • Dem Abnehmer des Bauprodukts ist eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein.

Wesentliche Inhalte der Leistungserklärung:

  • Kenncode des Produkttyps
  • Vorgesehener Verwendungszweck
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
  • Wesentliche Merkmale, erklärte Leistung, technische Spezifikation
  • Name, Funktion und Unterschrift des Ausstellers

5. CE-Kennzeichnung


Gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Der Hersteller bestätigt mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.


Acht Angaben hinter der CE-Kennzeichnung:

  • Letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde
  • Name und Anschrift des Herstellers oder Kennzeichen zur Identifikation
  • Nummer der hEN oder des EAD
  • Kenncode des Produkttyps
  • Bezugsnummer der Leistungserklärung
  • Erklärte Leistung gem. Leistungserklärung
  • Kennnummer der notifizierten Stelle (falls zutreffend)
  • Verwendungszweck

6. Pflichten des Händlers

Prüfung und Sicherstellung vor Bereitstellung auf dem Markt:

  • Auf korrekte CE-Kennzeichnung
  • Auf Vorhandensein der nach EU-BauPVO erforderlichen Unterlagen
  • Keine Bereitstellung auf dem Markt, bei Gründen zur Annahme, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht

7. Umsetzung der Marktüberwachung

7.1 Kontrollen

  • Stichprobenartige Kontrollen auf Grundlage eines bundesweit abgestimmten Marktüberwachungsprogramms
  • Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden
  • Zusammenarbeit mit dem Zoll
  • Kooperation mit Beteiligten, um Gefahren abzuwenden oder abzumildern

7.2 Möglichkeiten

  • Veranlassung von Korrekturen bei fehlerhaften Unterlagen
  • Ggf. Entnahme von Proben und Veranlassung von Produktprüfungen
  • Veranlassung von Produktrücknahmen oder Produktrückrufen
  • Untersagung der Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
  • Warnung der Öffentlichkeit
  • Meldung von Bauprodukten mit „ernster Gefahr“ an das EU-Schnellwarnsystem RAPEX
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

7.3 Organisation

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten bei den Ländern. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder.

7.4 Kontakt

Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin
E-Mail: marktueberwachung(at)dibt.de
www.dibt.de

Anschrift

Postanschrift

Untere Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte
Technische Hochschule Lübeck
Mönkhofer Weg 239
23562 Lübeck

Besucheranschrift

Untere Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte
Materialprüfanstalt Schleswig-Holstein
Bessemerstraße 7
23562 Lübeck

Kontaktdaten

Tel.: (+49) 0451 300 5601
Fax.: (+49) 0451 300 5602
E-Mail: marktueberwachung.bau(at)th-luebeck.de
www.th-luebeck.de/marktueberwachung

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