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Studieren mit Behinderung

Rund 16% der Studierenden in Deutschland haben eine studienrelevante Beeinträchtigung. In einer Studie des Deutschen Studentenwerks geben 97% dieser Studierenden an, ihre Beeinträchtigung sei nicht auf Anhieb wahrnehmbar. Zu studienerschwerenden Beeinträchtigungen zählen psychische oder chronische Erkrankungen, Beeinträchtigungen der Mobilität oder Sinne, sowie Formen der Neurodivergenz.

Auf dieser Seite möchten wir Studierende, Studieninteressierte und alle weiteren Hochschulmitglieder über die Rechte und Möglichkeiten für Studierende mit Beeinträchtigungen informieren.

  • Was heißt eigentlich Behinderung?

    Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX §2) definiert Behinderungen als „körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen [die] in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren [Menschen mit Behinderungen] an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Grundsätzlich zählen hierzu auch chronische und psychische Erkrankungen.

    Die Rechte von Menschen mit Behinderung und der Schutz vor Diskriminierung im Hochschulkontext sind unter anderem durch das Grundgesetz (Art 3), die UN Behindertenrechtskonvention (Art 24), und die Hochschulgesetze für Land §3(5) und Bund §2(4) sowie durch die Verfassung der Technischen Hochschule Lübeck begründet.

    Das soziale Modell von Behinderung unterscheidet die Begriffe Beeinträchtigung und Behinderung. Eine Beeinträchtigung ist eine individuelle Eigenschaft oder Funktionseinschränkung des Körpers oder Geistes. Behinderung passiert, wenn Menschen mit Beeinträchtigung durch soziale, strukturelle und bauliche Barrieren von selbstbestimmter und chancengerechter Teilhabe ausgeschlossen werden: Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert.

    Eine inklusive Hochschule setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen, chronischen und psychischen Erkrankungen chancengerecht am Studium, an der Lehre, an der Arbeit und am Campusleben teilhaben können. Studierende mit Behinderungen, psychischen und chronischen Erkrankungen haben Anspruch auf Unterstützung und Nachteilsausgleich, um einen chancengerechten Zugang zu Bildung zu erhalten. Zu Behinderungen, Beeinträchtigungen, Erkrankungen, Teilleistungsstörungen und Neurodivergenz, die für das Studienleben relevant sein können gehören: AD(H)S - Angststörungen - Autismus Spektrum/Asperger - Blindheit - Cerebralparese - chronische Schmerzerkrankungen - Depression - Diabetes - Dyskalkulie - Endometriose - HIV/Aids - Kleinwuchs - Krebs - Leserechtschreibschwäche/Legasthenie - Mobilitätsbeeinträchtigungen - Morbus Crohn - Multiple Sklerose - Rheuma - Querschnittslähmung - Schwerhörigkeit - Taubheit/Gehörlosigkeit - und viele mehr.

  • Studium und Lehre

    Wenn Sie im Studium besondere Bedarfe haben – zum Beispiel Nutzung einer FM-Anlage für besseres Hörverstehen, Skripte und Präsentationen für eine Vorlesesoftware, Berücksichtigung Ihrer Bedarfe in der Seminarkommunikation – sprechen Sie sich gerne mit Ihren Lehrenden ab. Denken Sie daran, dass Sie selbst am besten wissen, welche Maßnahmen Ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Studium ermöglichen!

    Bei Bedarf stehen Ihnen der Diversitätsbeauftragte und der Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen beratend und unterstützend zur Seite.

    Sollten Sie in Seminaren, Arbeitsgruppen oder Prüfungen diskriminiert werden, zögern Sie nicht, den Diversitätsbeauftragten oder den Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen anzusprechen. Sie haben das Recht auf Teilhabe am Studium und Diskriminierung ist verboten.

  • Nachteilsausgleiche

    Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Mittel, um eine gerechte Teilhabe an Studium und Prüfungen zu gewährleisten. So kann zum Beispiel bei einer Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Bei Angststörungen kann eine mündliche in eine schriftliche Prüfung geändert werden. Bei Autismus oder Hypersensibilität kann die Prüfung in einem angemessenen Raum stattfinden.

    Wichtig: Nachteilsausgleiche sind immer Einzelfallentscheidungen!

    In einem formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss Ihres Fachbereiches stellen Sie Ihre Situation und Ihre konkreten Einschränkungen dar, das heißt, Sie begründen warum Sie einen Nachteilsausgleich beantragen. Geben Sie möglichst genau an, wie Ihr Nachteilsausgleich aussehen soll, das heißt welche Anpassung der Prüfungssituation Sie brauchen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie die Möglichkeiten gerne vorab vertraulich mit dem Diversitätsbeauftragten oder dem Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung besprechen.

    Dem Antrag muss (mindestens) ein fachärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme einer anderen entsprechend qualifizierten, behandelnden Person beiliegen (zum Beispiel eine*r Therapeut*in), aus dem Ihre Einschränkungen klar zu entnehmen sind. Diese Unterlagen sollten neueren Datums sein. Der jeweilige Prüfungsausschuss entscheidet über den Nachteilsausgleich.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitung, Information der Prüfer*innen sowie die Organisation der Prüfung einigen Vorlauf benötigt. Stellen Sie Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich also so früh wie möglich. Es kann sonst sein, dass Ihr Antrag zwar gewährt wird, Ihr Nachteilsausgleich aber nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden kann.

    Bislang besteht beim QIS keine Möglichkeit, die Prüfer*innen automatisch über den Nachteilsausgleich in Kenntnis zu setzen. Melden Sie sich daher stets per Email beim Prüfungsausschussvorsitzenden und beim Sekretariat, wenn Sie sich für eine Prüfung, für die ein Nachteilsausgleich gilt, anmelden. Die Prüfer*innen werden dann über den Nachteilsausgleich informiert. Wichtig: Dies muss spätestens am Ende der Anmeldephase geschehen, damit der Nachteilsausgleich bei der Prüfungsplanung berücksichtigt werden kann. Sollten Sie sich nicht rechtzeitig melden, kann es sein, dass die Prüfung nicht passend organisiert werden kann. In diesem Falle würde Ihre Prüfungsanmeldung storniert oder Sie müssen ohne Nachteilsausgleich an der Prüfung teilnehmen.

    Wenn Sie Fragen zum Nachteilsausgleich haben, können Sie vorab die vertrauliche Beratung beim Diversitätsbeauftragten oder beim Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen in Anspruch nehmen.

    Nachteilsausgleiche können auch bei Betreuung oder der Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftiges Angehörigen relevant sein, wenden Sie sich in diesem Fall an die Gleichstellungsbeauftragten.

  • Campusleben und Barrierefreiheit

    Vieles am Campus der Technischen Hochschule Lübeck ist barrierearm erreichbar. Es gibt aber auch viele Barrieren. Auf dem Campusplan (PDF) sind einige Anmerkungen im Hinblick auf Zugänglichkeit der Gebäude und barrierefreie WC zu finden.

    Manche Gebäude (1, 25, 64) sind mit frei zugänglichen Aufzügen ausgestattet. Andere sind aus sicherheitstechnischen Gründen nur mit Schlüssel, vorheriger Einweisung oder durch Unterstützung der Haustechnik benutzbar (Gebäude 2, die Mensa, das Bauforum).

    Wenn Ihre Lehrveranstaltungen in Räumen sind, zu denen Sie keinen Zugang haben, besprechen Sie dies so früh wie möglich mit Ihren Lehrenden, die anschließend Kontakt mit der Stundenplanung aufnehmen. Die Lehrveranstaltungen werden dann in einen Ihnen zugänglichen Raum verlegt.

    Wenn Sie im Alltag auf Barrieren auf dem Campus treffen, melden Sie diese sehr gerne bei uns.

Beratung

Bei Fragen zum Thema Teilhabe, Zugänglichkeit und Studium mit Behinderung und chronischer Erkrankung wenden Sie sich gerne an die diversitätsbeauftragte Person, den Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder an die Beratung durch das Studentenwerk Schleswig-Holstein. Zudem können Sie sich im Lernraum „Austausch Studieren mit Beeinträchtigung" mit anderen Studierenden austauschen.

Amanda Küting (s.u.) beantwortet Fragen zu strukturellen Barrieren (ob baulich, medial, technisch, in der Lehrgestaltung etc.).

Andreas Hanemann (s.u.)  berät vor allem zu Nachteilsausgleichen in Prüfungen. 

Diversitätsbeauftragte Person

Amanda Küting
Amanda Küting

Telefon:+49 451 300 5288
E-Mail:a.kueting@th-luebeck.de
Raum:36-K.08

Offene Sprechzeit: In den geraden Kalenderwochen dienstags 10:30-12:00 Uhr. Ansonsten mit Terminvereinbarung (auch online möglich). Weitere Informationen finden Sie hier>>

 

Beauftragter für die Belange von Studierenden mit Behinderung

Andreas Hanemann
Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Inform.
Andreas Hanemann


Telefon:+49 451 300 5321
E-Mail:andreas.hanemann@th-luebeck.de
Raum:17-0.22

Studentenwerk Schleswig-Holstein

Stefanie Prüss
Beratung Studentisches Leben
beratung.hl(at)studentenwerk.sh​​​​​​​

Lucia Domke, Petra Claudius
Psychologische Beratung
psychologen.hl(at)studentenwerk.sh 

Viele Ressourcen und Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks.

Melden Sie sich außerdem gerne im Lernraum Gender, Diversität & Inklusion (nur für eingeschriebene Studierende) an. Dort werden hin und wieder Informationen und Veranstaltungen zum Thema Gender, Diversität und Inklusion geteilt.

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